Die belgische Verfassung im Wandel ihrer Fassungen

Werdegang des Artikels 20

FR nebeneinander

Diese Nummer bezeichnete mehrere Artikel ohne Zusammenhang untereinander : die Koordinierung vom 17. Februar 1994 hat den gesamten Text neu nummeriert. Jede Linie wird gesondert dargestellt.

Artikel 20 bis zur koordinierten Verfassung, Artikel 27 seither

  1. 7. Februar 1831

    Übersetzung für diese Fassung nicht verfügbar; französischer Text wird angezeigt.
    Les Belges ont le droit de s’associer ; ce droit ne peut être soumis à aucune mesure préventive.

    im vollständigen Text zu diesem Datum anzeigen

  2. 17 février 1994

    Trägt in dieser Fassung die Nummer 27

    20 — umnummeriert zu 27

    Übersetzung für diese Fassung nicht verfügbar; französischer Text wird angezeigt.
    Les Belges ont le droit de s’associer ; ce droit ne peut être soumis à aucune mesure préventive.

    im vollständigen Text zu diesem Datum anzeigen

Artikel 15 bis zur koordinierten Verfassung, Artikel 20 seither

  1. 7. Februar 1831

    Trägt in dieser Fassung die Nummer 15

    Übersetzung für diese Fassung nicht verfügbar; französischer Text wird angezeigt.
    Nul ne peut être contraint de concourir d’une manière quelconque aux actes et aux cérémonies d’un culte, ni d’en observer les jours de repos.

    im vollständigen Text zu diesem Datum anzeigen

  2. 17 février 1994

    15 — umnummeriert zu 20

    Übersetzung für diese Fassung nicht verfügbar; französischer Text wird angezeigt.
    Nul ne peut être contraint de concourir d’une manière quelconque aux actes et aux cérémonies d’un culte, ni d’en observer les jours de repos.

    im vollständigen Text zu diesem Datum anzeigen